Заседание окончателен a6-0475/2006



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I. Kommissionsvorlage

Die Kommission hat am 3. März 2004 im Rahmen des so genannten "Dritten Eisenbahnpakets" den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft vorgelegt (KOM(2004)139). Kernelemente des Vorschlags, der auf dem Ersten sowie dem Zweiten Eisenbahnpaket aufbaut, waren:




  1. Die nationalen Schienennetze der Mitgliedstaaten sollten für den grenzüberschreitenden Personenverkehr zum 1. Januar 2010 für die diskriminierungsfreie Nutzung durch alle Eisenbahnunternehmen geöffnet werden.




  1. Den Eisenbahnunternehmen sollte dabei das Recht eingeräumt werden, Fahrgäste zwischen allen Bahnhöfen auf der grenzüberschreitenden Strecke einschließlich zwischen zwei Bahnhöfen in demselben Mitgliedstaat aufzunehmen und abzusetzen (Kabotage).




  1. Die Öffnung der Netze sollte für den Fall eingeschränkt werden können, wenn hierdurch das wirtschaftliche Gleichgewicht eines Verkehrsdienstes, der in einem gemeinwirtschaftlichen Vertrag festgelegt ist, gefährdet würde.

II. Erste Lesung des Parlaments

Das Europäische Parlament hat am 28. September 2005 seinen Standpunkt in Erster Lesung beschlossen. Dabei hat es folgende wesentliche Änderungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag vorgenommen:




  1. Das Parlament hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren über das Zweite Eisenbahnpaket mit überwältigender Mehrheit die Öffnung der Schienennetze nicht nur für den grenzüberschreitenden, sondern auch den innerstaatlichen Schienenpersonenverkehr gefordert, und zwar zum 1. Januar 2008. Darauf aufbauend schlug das Parlament nun ein gestaffeltes Vorgehen vor: Öffnung für den grenzüberschreitenden Personenverkehr zum 1. Januar 2008 und für alle weiteren Arten des Personenverkehrs zum 1. Januar 2012.




  1. Die von der Kommission vorgesehene Möglichkeit einer Einschränkung der Netzöffnung zugunsten gemeinwirtschaftlicher schienengebundener Regional- und -nahverkehre wurde unterstützt, aber - insbesondere hinsichtlich der Entscheidungskompetenz für diese Entscheidung - präziser gefasst und auf die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des gemeinwirtschaftlichen Dienstes als Kriterium abgestellt.




  1. Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt bleiben, die Zuerkennung von Zugangsrechten zu ihrem Schienennetz zeitlich vorzuziehen. Dabei sollte ihnen aber gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt werden, die Gewährung solcher Rechte auf Eisenbahnunternehmen aus denjenigen Mitgliedstaaten zu beschränken, in denen entsprechende Bedingungen des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur gelten (Gegenseitigkeitsklausel).




  1. Das Parlament schlug außerdem vor, auch die Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität zu ändern. Um den Eisenbahnunternehmen die Einrichtung spezialisierter Infrastrukturen wie Hochgeschwindigkeitsverbindungen zu erleichtern, sollten für derartige Personenverkehrsdienste Rahmenverträge bis zu zehn Jahren abgeschlossen werden können.




  1. Zusätzlich forderte das Parlament, dass der Rat endlich einen Gemeinsamen Standpunkt zur Neuregelung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 über den Öffentlichen Personenregional- und –nahverkehr treffen sollte, auch um die Einschränkungsmöglichkeit für den Netzzugang neu und präziser zu fassen.

III. Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Der Rat hat am 18. September 2006 seinen Gemeinsamen Standpunkt dem Europäischen Parlament übermittelt. Seine Fassung des Richtlinientexts weicht im wesentlichen im Verhältnis zu der des Parlaments in folgenden Punkten ab:




  1. Der Rat lehnt die Öffnung der Netze für die nationalen Schienenpersonenverkehre ab und will die Netzöffnung für grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste erst zum 1. Januar 2010 vornehmen.




  1. Für Mitgliedsländer, in denen der Anteil des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Schiene mehr als die Hälfte des Personenverkehrsumsatzes der Eisenbahnunternehmen ausmacht, soll die Öffnung erst zum 1. Januar 2012 erfolgen müssen.




  1. Der Rat will weiterhin die Netzöffnung mittels des neuen Kriteriums "Hauptzweck" einschränken, indem er nur für diejenigen grenzüberschreitenden Dienste die Netze öffnen will, bei denen die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten als so genannter "Hauptzweck" anerkannt worden ist.




  1. Der Rat will ferner die Netzöffnung durch die Möglichkeit der Mitgliedsstaaten einschränken, eine Netzöffnung unter Hinweis auf geschlossene Konzessionsverträge zu verweigern bzw. zu beschränken, und dies bis zu 15 Jahren.




  1. Der Rat will schließlich die Netzöffnung mittels einer neuen Zwangsabgabe zugunsten der staatlichen Finanzierung des Öffentlichen Personenregional- und -nahverkehrs wirtschaftlich einschränken, wobei diese Zwangsabgabe generell für sämtliche Personenverkehrsdienste gelten soll.




  1. Hinsichtlich der Einschränkungsmöglichkeit der Netzöffnung zugunsten gemeinwirtschaftlicher schienengebundener Personenregional- und -nahverkehre formuliert der Rat ein sehr ausführliches Verfahren und stellt wiederum auf das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrages über öffentliche Dienstleistungen als Kriterium ab.




  1. Der Rat übernimmt mit redaktionellen Änderungen die vom Parlament eingesetzte Gegenseitigkeitsklausel.




  1. Der Rat schlägt neu vor, dass die Mitgliedstaaten Eisenbahnverkehrsdienste, die im Transit durch die Gemeinschaft erbracht werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen können.




  1. Ferner schlägt der Rat neu vor, Malta und Zypern von der Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie zu befreien, solange beide Staaten über kein Eisenbahnsystem verfügen.




  1. Weiterhin nimmt der Rat kleinere Änderungen hinsichtlich der Berichtspflichten vor.




  1. Schließlich übernimmt der Rat den Vorschlag des Parlamentes, auch die Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität zu ändern, verlängert allerdings die Laufzeit von Rahmenverträgen für spezialisierte Infrastrukturen auf bis zu 15 Jahren und nimmt weitere mehr verfahrensmäßige Änderungen vor.

IV. Vorschläge des Ausschusses

Der Ausschuss baut mit seinen Änderungsanträgen in weiten Teilen auf den Positionen des Parlaments aus der Ersten Lesung vom 28. September 2005 auf.


1. Wie bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Eisenbahnpaket mit überwältigender Mehrheit vom Parlament beschlossen (siehe die Stellungnahme vom 23. Oktober 2003), vertritt der Ausschuss weiterhin die Auffassung, dass die nationalen Eisenbahnnetze für alle Personenverkehrsdienste geöffnet werden sollten. Da die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Eisenbahnwesen bereits bis Ende 2006 umgesetzt sein müssen, ist auch eine Netzöffnung für grenzüberschreitende Personenverkehre bis zum 1. Januar 2010 nicht nur sinnvoll, sondern auch durchaus möglich. Um dem Rat, der noch Bedenken gegen eine aus seiner Sicht zu schnellen Öffnung für die nationalen Personenverkehre vorträgt, entgegenzukommen, schlägt der Ausschuss eine weitere Verschiebung der Öffnung für alle anderen Arten des Personenverkehrs vor, und zwar nunmehr auf den 1. Januar 2017. In von heute aus gesehen zehn Jahren müsste es auf alle Fälle möglich sein, die Umsetzung des Grundsatzes des Europäischen Binnenmarktes auch im Eisenbahnsektor zu vollenden und mit dieser Gesetzgebung ein "Viertes Eisenbahnpaket" überflüssig zu machen. Siehe die Änderungsanträge 16 sowie 1, 4, 5 und 28.
2. Der Ausschuss schlägt Ihnen vor, eine um zwei Jahre spätere Netzöffnung für die Mitgliedstaaten zu akzeptieren, in denen der grenzüberschreitende Personenverkehr einen großen Einfluss auf die nationalen Personenverkehre haben könnte. Siehe Änderungsantrag 16, Absatz 2.
3. Hinsichtlich der Einschränkungsmöglichkeit der Netzöffnung zugunsten der gemeinwirtschaftlichen Personenregional- und -nahverkehre gemäß dem neuen Absatz 3b des Artikels 10 empfiehlt der Ausschuss mit kleinen Änderungen sowie mit der Rückkehr zum Parlamentskriterium der Lebensfähigkeit des gemeinwirtschaftlichen Vertrages die sehr ausführliche Formulierung des Rates anzunehmen. Die Abstimmung im Ausschuss ergab allerdings nicht für alle Bezugnahmen im Text des Gemeinsamen Standpunktes eine Mehrheit zur Änderung des Kriteriums "wirtschaftliches Gleichgewicht" in "wirtschaftliche Lebensfähigkeit" - vgl. Erwägungsgrund 12. Siehe Änderungsanträge 17 sowie 5 und 12.
4. Hinsichtlich der vom Rat neu vorgeschlagenen Einschränkungen der Netzöffnung – "Hauptzweck" der Beförderung und Vorrang langfristiger Konzessionsverträge – ist der Ausschuss der strikten Meinung, dass diese abzulehnen sind. Siehe hierzu auch die entsprechende Erklärung der Portugiesischen Republik in der Anlag II des Gemeinsamen Standpunkts. Denn bei der Abwägung zwischen der seit Jahrzehnten vorgeschriebenen Öffnung des Binnenmarktes und den speziellen Interessen des öffentlichen Personenregional- und -nahverkehrs ist gerade noch die Einschränkungsmöglichkeit der Netzöffnung durch die neue Regelung des Absatzes 3b des Artikels 10 zu rechtfertigen. Der Ausschuss folgte indes nicht der Empfehlung des Berichterstatters, die allgemeine Zwangsabgabe - vgl. Erwägungsgrund 13 und den neu vorgesehenen Artikel 10 Absatz 3f der Richtlinie 91/440/EWG - ersatslos zu streichen, sondern schlägt hierzu Änderungen vor. Siehe Änderungsanträge 16, 18, 20, 28 sowie 3 und 15.
5. Hinsichtlich der vom Rat neu vorgeschlagenen Berichtspflichten schlägt der Ausschuss eher redaktionelle Anpassungen vor. Ein zusätzlicher Bericht 2012 soll den Stand der Vorbereitung bezüglich der Öffnung des nationalen Personenverkehrs analysieren. Siehe Änderungsanträge 25 sowie 13.
6. Die vom Rat sehr umfangreichen und teilweise neuen Formulierungen für die Änderung der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität sollten im wesentlichen akzeptiert werden und um einen erläuternden Erwägungsgrund ergänzt werden.
7. Der Ausschuss empfiehlt, die neuen Regelungen zum Transit sowie zu den Ausnahmen für Malta und Zypern zu übernehmen, und schlägt daher keine Änderungen vor.
8. Abschließend weist Ihr Berichterstatter darauf hin, dass das Beharren des Parlaments in der Ersten Lesung darauf, dass der Rat parallel zu diesem Gesetzgebungsverfahren einen Gemeinsamen Standpunkt zur Neuregelung der Verordnung über den öffentlichen Personenregional- und -nahverkehr verabschieden sollte (siehe den Änderungsantrag 1 des Ausschussberichts in der Ersten Lesung), erfolgreich gewesen ist.

MINORITY OPINION


exprimée, conformément à l'article 48, paragraphe 3, du règlement

par Helmuth Markov, Erik Meijer et Pedro Guerreiro


Nous voulons rappeler les raisons qui motivent notre vote contre la position commune retenue par le Conseil de l'union Européenne.
Nous ne pouvons accepter que la Commission européenne, alors même que le second paquet vient juste d'être voté, propose un troisième paquet visant à accélérer la libéralisation pour le transport de passagers.
Nous ne pouvons d'autant moins suivre les propositions de la position commune du Conseil aussi bien que la recommandation pour la deuxième lecture retenue par la commission parlementaire qui ne visent qu'à aller encore plus loin et à proposer la libéralisation totale du rail à très brève échéance.
Ces propositions sont faites, sans bilans des effets des précédentes mesures, ni sur la situation sociale, environnementale, ni en termes de rééquilibrage par rapport aux autres modes de transport. Elles sont faites sans évaluations, sans tirer les enseignements des expériences néfastes constatées dans divers pays ayant procédé à des libéralisations, en l'absence encore d'analyses sérieuses et pluralistes sur les moyens d'aider au développement du rail en Europe.
Ces propositions ne reposent sur rien, si ce n'est un a priori idéologique faisant de l'ultralibéralisme une règle absolue et générale.
Nous demandons au contraire que l'Europe apporte l'aide nécessaire à ce mode de transport indispensable au développement durable, à la cohésion territoriale et au développement de l'économie en Europe. Autant de mesures qui devraient selon nous être réfléchies et proposées en coopération avec tous les acteurs de ce secteur.

PROCEDURE




Title

Council common position for adopting a directive of the European Parliament and of the Council amending Council Directive 91/440/EEC on the development of the Community's railways and Directive 2001/14/EC of the European Parliament and of the Council on the allocation of railway infrastructure capacity and the levying of charges for the use of railway infrastructure

References

5895/2/2006 – C6 0309/2006 – 2004/0047(COD)

Date of Parliament’s first reading
– P number


21.9.2005

T6-0354/2005

Commission proposal

KOM(2004)0139 – C6-0001/2004

Amended Commission proposal




Date receipt of common position announced in plenary

25.9.2006

Committee responsible
Date announced in plenary

TRAN
25.9.2006

Rapporteur(s)
Date appointed

Georg Jarzembowski
22.8.2006




Previous rapporteur(s)







Discussed in committee

10.10.2006

21.11.2006

18.12.2006







Date adopted

19.12.2006

Result of final vote

+:
–:

0:


30

10

5



Members present for the final vote

Gabriele Albertini, Margrete Auken, Inés Ayala Sender, Etelka Barsi-Pataky, Paolo Costa, Michael Cramer, Arūnas Degutis, Christine De Veyrac, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Roland Gewalt, Luis de Grandes Pascual, Mathieu Grosch, Ewa Hedkvist Petersen, Jeanine Hennis-Plasschaert, Stanisław Jałowiecki, Georg Jarzembowski, Dieter-Lebrecht Koch, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Erik Meijer, Robert Navarro, Seán Ó Neachtain, Josu Ortuondo Larrea, Willi Piecyk, Reinhard Rack, Gilles Savary, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Ulrich Stockmann, Gary Titley, Georgios Toussas, Armando Veneto, Marta Vincenzi, Corien Wortmann-Kool, Roberts Zīle

Substitute(s) present for the final vote

Zsolt László Becsey, Johannes Blokland, Nathalie Griesbeck, Zita Gurmai, Elisabeth Jeggle, Rosa Miguélez Ramos, Zita Pleštinská, Vladimír Remek

Substitute(s) under Rule 178(2) present for the final vote




Date tabled

21.12.2006




Comments (available in one language only)







1 OВ C 227, 21.9.2006 г., стр. 86.

2 Все още непубликувано в OВ.


RR\646346BG.doc
PE 376.755v02-00

BG BG

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